Rechnung-Profil.de

Professionelle Rechnungs- & Angebotsvorlagen für alle Berufe in Deutschland

Rechnung Muster kostenlos: Vorlage nach Beruf auswählen

396 Berufe verfügbar • Stand: Juni 2026 – inkl. E-Rechnungs-Hinweisen • DIN 5008-konform • Sofort kopierbar

Direktantwort

Rechnung schreiben: Was muss hinein?

Eine Rechnung braucht vollständige Absender- und Empfängerdaten, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum oder Leistungszeitraum, klare Leistungsbeschreibung, Entgelt, Steuersatz und Zahlungsziel. Kleinunternehmer ergänzen den § 19 UStG-Hinweis.

3 Schritte zur rechtssicheren Rechnung

1

Pflichtangaben prüfen

Gemäß § 14 UStG müssen alle Eckdaten wie Steuernummer oder USt-IdNr., vollständige Anschriften beider Parteien, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer und detaillierte Leistungsbeschreibung enthalten sein.

2

Steuersatz ermitteln

Je nach Tätigkeit die 19% Regelbesteuerung, § 19 UStG Kleinunternehmerregelung, § 13b UStG Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen oder § 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiung für Heilberufe anwenden.

3

GoBD-konform archivieren

Alle Ausgangsrechnungen sind gemäß § 147 AO (Abgabenordnung) 10 Jahre lang elektronisch und unveränderbar aufzubewahren. Die GoBD-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums sind dabei zwingend einzuhalten.

E-Rechnung 2026: Die richtige Software für Ihr Geschäft

Ab 2025 wird die E-Rechnung für B2B-Geschäfte Pflicht. Wählen Sie die passende Lösung für Ihre Branche:

FastBill

Für Freelancer & Dienstleister

  • Einfache Bedienung – Intuitive Oberfläche, sofort einsatzbereit
  • Schnelle Rechnungserstellung – In wenigen Klicks fertig
  • E-Rechnung 2026-konform – XRechnung & ZUGFeRD inklusive
  • Zeiterfassung integriert – Perfekt für Stundenabrechnungen

✨ Ideal für:

IT-Freelancer, Berater, Designer, Coaches, Fotografen, Texter, und alle dienstleistungsorientierten Selbstständigen

Preis ab

8,99€ /Monat

FastBill jetzt kostenlos testen →

14 Tage kostenlos testen • Keine Kreditkarte erforderlich

sevDesk

Für Handel & Handwerk

  • Erweiterte Warenwirtschaft – Lagerverwaltung & Bestandsführung
  • Komplexe Geschäftsprozesse – Angebote, Lieferscheine, Abschlagsrechnungen
  • E-Rechnung 2026-konform – XRechnung & ZUGFeRD inklusive
  • Multi-User-Zugang – Team-Management & Rechteverwaltung

✨ Ideal für:

Einzelhändler, Online-Shops, Handwerker, Maler, Tischler, KFZ-Werkstätten, und alle Unternehmen mit Warenwirtschaft

Preis ab

9,90€ /Monat

sevDesk jetzt kostenlos testen →

14 Tage kostenlos testen • Keine Kreditkarte erforderlich

Unsicher, welche Software für Sie passt? Beide Lösungen sind vollständig E-Rechnung 2026-konform. FastBill ist perfekt für schnelles, unkompliziertes Arbeiten ohne Lagerverwaltung. sevDesk bietet erweiterte Funktionen für Warenwirtschaft und komplexe Geschäftsprozesse.

Detaillierter Softwarevergleich →

🎯 Beliebte Rechnungsmuster

📑 Berufe von A bis Z durchsuchen

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
ℹ️

Gesetzliche E-Rechnungspflicht 2026: Seit dem 1. Januar gilt die Empfangspflicht für elektronische Rechnungen im B2B-Bereich. Sind Ihre Rechnungsvorlagen bereits GoBD-konform?

3

Berufe mit 3

Y

Berufe mit Y

Rechnungsvorlagen nach Branche

Finden Sie schnell die passende Vorlage für Ihre Branche:

Rechtliche Grundlagen im Überblick

§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und gesetzliche Pflichtangaben

Der § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt die Pflichtangaben, die eine ordnungsgemäße Rechnung in Deutschland enthalten muss. Diese Vorschrift ist für alle Unternehmer bindend, die Leistungen an andere Unternehmer oder juristische Personen erbringen.

Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig und lückenlos)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bzw. Leistungszeitraum)
  • Entgelt für die Leistung (Nettobetrag), aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
  • Anzuwendender Steuersatz sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
  • Bei Steuerbefreiungen: Hinweis auf die Steuerbefreiung (z. B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung")

Rechtsfolgen bei fehlerhaften Rechnungen: Fehlen Pflichtangaben oder sind diese unvollständig, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug verlieren. Zudem drohen dem Rechnungssteller Bußgelder und steuerliche Nachteile. Eine Rechnungskorrektur ist nachträglich möglich, muss jedoch unverzüglich erfolgen.

§ 19 UStG – Die Kleinunternehmerregelung und ihre Umsatzgrenzen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich, hat jedoch auch Einschränkungen beim Vorsteuerabzug zur Folge.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung:

  • Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf die gesetzliche Umsatzgrenze nicht überschritten haben
  • Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr wird voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen
  • Die Regelung gilt automatisch, kann aber durch Verzichtserklärung (Option zur Regelbesteuerung) ausgeschlossen werden

Pflichtangaben auf Kleinunternehmer-Rechnungen: Kleinunternehmer dürfen und müssen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen ist folgender Hinweis zwingend erforderlich: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Vorteile und Nachteile: Kleinunternehmer profitieren von reduziertem Verwaltungsaufwand und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug – eingekaufte Waren und Dienstleistungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für Unternehmer mit hohen Investitionen kann die Regelbesteuerung daher vorteilhafter sein.

§ 13b UStG – Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der § 13b UStG regelt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Dabei wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert. Dies betrifft insbesondere Bauleistungen, Gebäudereinigungen und bestimmte Metalllieferungen.

Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Verfahrens:

  • Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG): Werkleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – sofern der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt
  • Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG): Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr (§ 13b Abs. 1 UStG)

Pflichtangaben auf Reverse-Charge-Rechnungen: Der leistende Unternehmer weist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen muss folgender Hinweis enthalten sein: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG". Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen und kann sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Wichtig für Handwerker und Bauunternehmer: Die korrekte Anwendung des § 13b UStG ist entscheidend, um Steuernachforderungen und Bußgelder zu vermeiden. Bei Unsicherheit sollte stets ein Steuerberater konsultiert werden.

§ 147 AO – Die 10-jährige gesetzliche Aufbewahrungsfrist

Der § 147 der Abgabenordnung (AO) legt fest, welche Unterlagen Unternehmer wie lange aufbewahren müssen. Diese Vorschrift dient der Nachprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch die Finanzbehörden und ist für alle buchführungspflichtigen Unternehmer sowie Freiberufler bindend.

Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt für:

  • Bücher und Aufzeichnungen (z. B. Kassenbuch, Wareneingangsbuch)
  • Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen)
  • Inventare und Inventurunterlagen
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge)
  • Alle sonstigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind

Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren gilt für: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Beginn der Aufbewahrungsfrist: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt wurden oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.

GoBD-konforme Archivierung: Seit 2015 gelten die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff" (GoBD). Elektronische Rechnungen und Belege müssen in ihrem Originalformat (z. B. PDF) unveränderbar und jederzeit lesbar archiviert werden. Eine nachträgliche Umwandlung in ein anderes Format ist nicht zulässig.

Rechtsfolgen bei Verstößen: Werden Aufbewahrungspflichten verletzt, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen und Steuernachforderungen sowie Bußgelder verhängen. In schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung.

Haftungsausschluss: Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Informationen zur gesetzlichen Umstellung gesucht? Zum Ratgeber-Überblick oder direkt zum E-Rechnung & GoBD Ratgeber 2026