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Hinweis zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bitte fügen Sie folgenden Hinweis auf Ihrer Rechnung hinzu:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Bei IT-Dienstleistungen empfiehlt es sich, auf der Rechnung Zeitaufwand (Stunden), verwendete Lizenzen und den vereinbarten Stundensatz separat auszuweisen – dies erhöht die Transparenz und beschleunigt die Freigabe beim Auftraggeber.
Achten Sie als IT-Dienstleister auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Software-Lizenzen (§ 3a UStG bei EU-Kunden), da diese von regulären Dienstleistungen abweichen kann.
Diese Vorlage entspricht der deutschen DIN 5008 Norm für Geschäftskorrespondenz. Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Daten.
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ℹ️ Als Softwareentwickler sind Sie weniger betroffen!
Die E-Rechnungs-Pflicht ab 2025/2027 betrifft hauptsächlich B2B-Geschäfte (Rechnungen an andere Unternehmen). Wenn Sie überwiegend an Privatkunden verkaufen, können Sie weiterhin klassische Rechnungen nutzen.
Falls Sie auch an Unternehmen verkaufen, sollten Sie sich frühzeitig mit E-Rechnungs-Software vertraut machen. So vermeiden Sie Stress ab 2027.
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Hinweis: Diese Vorlage ist für Privatkunden weiterhin verwendbar. Prüfen Sie individuell, ob Sie B2B-Geschäfte haben.