Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Der Hinweis sollte direkt beim Rechnungsbetrag stehen.
Formulierung: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Keinen Umsatzsteuerbetrag und keinen Steuersatz ausweisen.
Netto-/Brutto-Begriffe vermeiden oder eindeutig als Rechnungsbetrag darstellen.
Bei B2B-Kunden E-Rechnungspflichten und Übergangsfristen prüfen.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Definition Kleinunternehmer:
Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betrug und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Sie weisen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und dürfen keine Vorsteuer geltend machen.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung
Keine Umsatzsteuer-Abführung: Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen
Wichtig zu verstehen: Alle Unternehmer, auch Kleinunternehmer, müssen ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Empfangspflicht besteht unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
Empfangspflicht gilt ab 01.01.2025:
Auch als Kleinunternehmer müssen Sie technisch in der Lage sein, E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen und zu verarbeiten. Dies betrifft alle B2B-Umsätze im Inland.
Was bedeutet "Empfang" konkret?
Der Empfang einer E-Rechnung bedeutet nicht nur, dass Sie eine E-Mail mit Anhang öffnen können. Sie müssen die strukturierten Daten der E-Rechnung technisch verarbeiten können:
Bei XRechnung: XML-Dateien öffnen und lesen (mit speziellem Viewer oder Software)
Bei ZUGFeRD: PDF mit eingebetteten XML-Daten öffnen (einfacher, da PDF-Reader ausreicht)
Archivierung: Ordnungsgemäße Aufbewahrung der E-Rechnungen für 8 Jahre
Technische Lösungen für Kleinunternehmer
Kostenlose Viewer: XRechnung-Viewer des Bundes oder ZUGFeRD-fähige PDF-Reader
Buchhaltungssoftware: Einfache Cloud-Lösungen mit E-Rechnungs-Support (oft ab 10-15 Euro/Monat)
E-Mail-Empfang: ZUGFeRD-Rechnungen können Sie wie normale PDFs per E-Mail empfangen
Bei der Ausstellung von Rechnungen gelten für Kleinunternehmer Übergangsregelungen mit gestaffelten Fristen:
Zeitplan für Kleinunternehmer
Zeitraum
Regelung
Ihre Optionen
01.01.2025 – 31.12.2026
Übergangsphase
Papierrechnung und PDF-Rechnung weiterhin zulässig (mit Zustimmung des Empfängers)
01.01.2027 – 31.12.2027
Erweiterte Übergangsfrist für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen weiter Papier-/PDF-Rechnungen ausstellen
Ab 01.01.2028
Vollständige Pflicht
Alle B2B-Rechnungen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden
Vorteil für Kleinunternehmer:
Sie haben bis Ende 2027 Zeit, um sich auf die E-Rechnungs-Pflicht vorzubereiten – länger als regelbesteuerte Unternehmen mit höherem Umsatz.
Empfehlung zur Einführung
Auch wenn Sie die Übergangsfrist nutzen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Umstellung:
Ihre Geschäftspartner verlangen möglicherweise bereits 2025 E-Rechnungen
Frühe Einführung verschafft Ihnen Wettbewerbsvorteile
Sie haben mehr Zeit, sich mit der neuen Technik vertraut zu machen
Spätere Umstellung unter Zeitdruck ist stressiger
Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht
Bestimmte Umsätze sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen, auch für Kleinunternehmer:
B2C-Umsätze (an Privatpersonen)
Rechnungen an Privatpersonen (B2C) unterliegen nicht der E-Rechnungs-Pflicht. Sie können diese weiterhin als Papierrechnung oder PDF ausstellen.
Beispiel B2C:
Sie sind Kleinunternehmer und bieten Nachhilfeunterricht für Schüler an. Die Rechnungen an die Eltern (Privatpersonen) können Sie auch nach 2028 als Papierrechnung oder normales PDF versenden.
Weitere Ausnahmen
Fahrausweise: ÖPNV-Tickets, Parktickets, etc.
Rechnungen bis 250 Euro: Kleinbetragsrechnungen (mit vereinfachten Anforderungen)
Steuerfreie Umsätze: Nach § 4 Nr. 8-28 UStG (z.B. bestimmte Bildungsleistungen)
Praktische Umsetzung für Kleinunternehmer
Schritt 1: E-Rechnungen empfangen (ab 01.01.2025)
So bereiten Sie sich auf den Empfang vor:
Installieren Sie einen kostenlosen XRechnung-Viewer oder nutzen Sie einen aktuellen PDF-Reader für ZUGFeRD
Richten Sie eine E-Mail-Adresse für den E-Rechnungsempfang ein
Informieren Sie Ihre Lieferanten über Ihre Empfangsbereitschaft
Organisieren Sie die GoBD-konforme Archivierung (digitale Ablage)
Schritt 2: E-Rechnungen ausstellen (vorbereiten bis 2027/2028)
Entscheiden Sie zwischen XRechnung oder ZUGFeRD (ZUGFeRD ist oft einfacher)
Testen Sie die Software mit Probe-Rechnungen
Schulen Sie sich selbst oder Ihre Mitarbeiter
Kleinunternehmer-Hinweis auf Rechnungen
Auch bei E-Rechnungen müssen Sie den Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG aufnehmen:
Pflichtangabe:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Praxisbeispiele für Kleinunternehmer
Beispiel 1: Freiberufliche Grafikdesignerin
Situation: Lisa ist freiberufliche Grafikdesignerin mit einem Jahresumsatz von 18.000 Euro. Sie nutzt die Kleinunternehmerregelung.
Ab 2025: Lisa muss E-Rechnungen von ihren Lieferanten (z.B. Stockfoto-Anbieter) empfangen können. Sie installiert einen kostenlosen XRechnung-Viewer.
Bis 2027: Lisa kann ihre Rechnungen an Agenturen weiterhin als PDF versenden.
Ab 2028: Alle Rechnungen an Geschäftskunden müssen als E-Rechnung erstellt werden. Lisa nutzt eine günstige Cloud-Buchhaltung mit ZUGFeRD-Export.
Beispiel 2: Handwerker-Kleinbetrieb
Situation: Thomas betreibt einen kleinen Malerbetrieb mit 20.000 Euro Jahresumsatz, hauptsächlich Aufträge für Privatpersonen.
B2C-Umsätze: Seine Rechnungen an Privatpersonen sind auch nach 2028 nicht von der E-Rechnungs-Pflicht betroffen.
B2B-Umsätze: Für die wenigen Aufträge von Hausverwaltungen oder Firmen muss Thomas ab 2028 E-Rechnungen ausstellen.
Lösung: Thomas nutzt eine einfache Software, die sowohl normale PDF- als auch E-Rechnungen erstellen kann.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer ab 2025 E-Rechnungen ausstellen?
Nein, nicht sofort. Sie können bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers). Ab 01.01.2028 müssen alle B2B-Rechnungen als E-Rechnung erstellt werden.
Gilt die Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer?
Ja, die Empfangspflicht gilt ab 01.01.2025 für alle Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer. Sie müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Brauche ich teure Software als Kleinunternehmer?
Nein. Für den Empfang reichen kostenlose Viewer. Für die Ausstellung gibt es günstige Cloud-Lösungen ab etwa 10-15 Euro pro Monat oder Kaufversionen ohne monatliches Abo. Entscheidend ist, dass Pflichtangaben, § 19-Hinweis und E-Rechnungsformat sauber abgebildet werden.
Muss ich den Kleinunternehmer-Hinweis auch in E-Rechnungen aufnehmen?
Ja, der Hinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" muss auch in E-Rechnungen enthalten sein. Gute Software fügt diesen automatisch ein.
Was passiert, wenn ich die Empfangspflicht nicht erfülle?
Wenn Sie ab 2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren Sie Geschäftsverluste, da Ihre Lieferanten verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Zudem können je nach Einzelfall Rückfragen, Verzögerungen oder formale Nachteile entstehen.
Betrifft die E-Rechnungs-Pflicht meine Privatkundenrechnungen?
Nein, Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen. Sie können diese auch nach 2028 als Papierrechnung oder normales PDF ausstellen.