E-Rechnung für Kleinunternehmer

Pflichten und Ausnahmen nach § 19 UStG

Inhaltsverzeichnis

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Definition Kleinunternehmer: Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr maximal 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt. Sie weisen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und dürfen keine Vorsteuer geltend machen.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Nachteile für Kleinunternehmer

Empfangspflicht für E-Rechnungen ab 2025

Wichtig zu verstehen: Alle Unternehmer, auch Kleinunternehmer, müssen ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Empfangspflicht besteht unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.

Empfangspflicht gilt ab 01.01.2025: Auch als Kleinunternehmer müssen Sie technisch in der Lage sein, E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen und zu verarbeiten. Dies betrifft alle B2B-Umsätze im Inland.

Was bedeutet "Empfang" konkret?

Der Empfang einer E-Rechnung bedeutet nicht nur, dass Sie eine E-Mail mit Anhang öffnen können. Sie müssen die strukturierten Daten der E-Rechnung technisch verarbeiten können:

Technische Lösungen für Kleinunternehmer

Ausstellungspflicht: Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen?

Bei der Ausstellung von Rechnungen gelten für Kleinunternehmer Übergangsregelungen mit gestaffelten Fristen:

Zeitplan für Kleinunternehmer

Zeitraum Regelung Ihre Optionen
01.01.2025 – 31.12.2026 Übergangsphase Papierrechnung und PDF-Rechnung weiterhin zulässig (mit Zustimmung des Empfängers)
01.01.2027 – 31.12.2027 Erweiterte Übergangsfrist für Kleinunternehmer Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen weiter Papier-/PDF-Rechnungen ausstellen
Ab 01.01.2028 Vollständige Pflicht Alle B2B-Rechnungen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden
Vorteil für Kleinunternehmer: Sie haben bis Ende 2027 Zeit, um sich auf die E-Rechnungs-Pflicht vorzubereiten – länger als regelbesteuerte Unternehmen mit höherem Umsatz.

Empfehlung zur Einführung

Auch wenn Sie die Übergangsfrist nutzen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Umstellung:

Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht

Bestimmte Umsätze sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen, auch für Kleinunternehmer:

B2C-Umsätze (an Privatpersonen)

Rechnungen an Privatpersonen (B2C) unterliegen nicht der E-Rechnungs-Pflicht. Sie können diese weiterhin als Papierrechnung oder PDF ausstellen.

Beispiel B2C: Sie sind Kleinunternehmer und bieten Nachhilfeunterricht für Schüler an. Die Rechnungen an die Eltern (Privatpersonen) können Sie auch nach 2028 als Papierrechnung oder normales PDF versenden.

Weitere Ausnahmen

Praktische Umsetzung für Kleinunternehmer

Schritt 1: E-Rechnungen empfangen (ab 01.01.2025)

So bereiten Sie sich auf den Empfang vor:

Schritt 2: E-Rechnungen ausstellen (vorbereiten bis 2027/2028)

Für die spätere Ausstellung von E-Rechnungen:

Kleinunternehmer-Hinweis auf Rechnungen

Auch bei E-Rechnungen müssen Sie den Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG aufnehmen:

Pflichtangabe: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Praxisbeispiele für Kleinunternehmer

Beispiel 1: Freiberufliche Grafikdesignerin

Situation: Lisa ist freiberufliche Grafikdesignerin mit einem Jahresumsatz von 18.000 Euro. Sie nutzt die Kleinunternehmerregelung.

Ab 2025: Lisa muss E-Rechnungen von ihren Lieferanten (z.B. Stockfoto-Anbieter) empfangen können. Sie installiert einen kostenlosen XRechnung-Viewer.

Bis 2027: Lisa kann ihre Rechnungen an Agenturen weiterhin als PDF versenden.

Ab 2028: Alle Rechnungen an Geschäftskunden müssen als E-Rechnung erstellt werden. Lisa nutzt eine günstige Cloud-Buchhaltung mit ZUGFeRD-Export.

Beispiel 2: Handwerker-Kleinbetrieb

Situation: Thomas betreibt einen kleinen Malerbetrieb mit 20.000 Euro Jahresumsatz, hauptsächlich Aufträge für Privatpersonen.

B2C-Umsätze: Seine Rechnungen an Privatpersonen sind auch nach 2028 nicht von der E-Rechnungs-Pflicht betroffen.

B2B-Umsätze: Für die wenigen Aufträge von Hausverwaltungen oder Firmen muss Thomas ab 2028 E-Rechnungen ausstellen.

Lösung: Thomas nutzt eine einfache Software, die sowohl normale PDF- als auch E-Rechnungen erstellen kann.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer ab 2025 E-Rechnungen ausstellen?

Nein, nicht sofort. Sie können bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers). Ab 01.01.2028 müssen alle B2B-Rechnungen als E-Rechnung erstellt werden.

Gilt die Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer?

Ja, die Empfangspflicht gilt ab 01.01.2025 für alle Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer. Sie müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Brauche ich teure Software als Kleinunternehmer?

Nein. Für den Empfang reichen kostenlose Viewer. Für die Ausstellung gibt es günstige Cloud-Lösungen ab etwa 10-15 Euro pro Monat. Viele Anbieter haben spezielle Tarife für Kleinunternehmer.

Muss ich den Kleinunternehmer-Hinweis auch in E-Rechnungen aufnehmen?

Ja, der Hinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" muss auch in E-Rechnungen enthalten sein. Gute Software fügt diesen automatisch ein.

Was passiert, wenn ich die Empfangspflicht nicht erfülle?

Wenn Sie ab 2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren Sie Geschäftsverluste, da Ihre Lieferanten verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Zudem können Bußgelder drohen.

Betrifft die E-Rechnungs-Pflicht meine Privatkundenrechnungen?

Nein, Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen. Sie können diese auch nach 2028 als Papierrechnung oder normales PDF ausstellen.

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