Pflichten und Ausnahmen nach § 19 UStG
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Pflicht zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Wichtig zu verstehen: Alle Unternehmer, auch Kleinunternehmer, müssen ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Empfangspflicht besteht unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
Der Empfang einer E-Rechnung bedeutet nicht nur, dass Sie eine E-Mail mit Anhang öffnen können. Sie müssen die strukturierten Daten der E-Rechnung technisch verarbeiten können:
Bei der Ausstellung von Rechnungen gelten für Kleinunternehmer Übergangsregelungen mit gestaffelten Fristen:
| Zeitraum | Regelung | Ihre Optionen |
|---|---|---|
| 01.01.2025 – 31.12.2026 | Übergangsphase | Papierrechnung und PDF-Rechnung weiterhin zulässig (mit Zustimmung des Empfängers) |
| 01.01.2027 – 31.12.2027 | Erweiterte Übergangsfrist für Kleinunternehmer | Kleinunternehmer mit Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro dürfen weiter Papier-/PDF-Rechnungen ausstellen |
| Ab 01.01.2028 | Vollständige Pflicht | Alle B2B-Rechnungen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden |
Auch wenn Sie die Übergangsfrist nutzen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Umstellung:
Bestimmte Umsätze sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen, auch für Kleinunternehmer:
Rechnungen an Privatpersonen (B2C) unterliegen nicht der E-Rechnungs-Pflicht. Sie können diese weiterhin als Papierrechnung oder PDF ausstellen.
So bereiten Sie sich auf den Empfang vor:
Für die spätere Ausstellung von E-Rechnungen:
Auch bei E-Rechnungen müssen Sie den Kleinunternehmer-Hinweis gemäß § 19 UStG aufnehmen:
Situation: Lisa ist freiberufliche Grafikdesignerin mit einem Jahresumsatz von 18.000 Euro. Sie nutzt die Kleinunternehmerregelung.
Ab 2025: Lisa muss E-Rechnungen von ihren Lieferanten (z.B. Stockfoto-Anbieter) empfangen können. Sie installiert einen kostenlosen XRechnung-Viewer.
Bis 2027: Lisa kann ihre Rechnungen an Agenturen weiterhin als PDF versenden.
Ab 2028: Alle Rechnungen an Geschäftskunden müssen als E-Rechnung erstellt werden. Lisa nutzt eine günstige Cloud-Buchhaltung mit ZUGFeRD-Export.
Situation: Thomas betreibt einen kleinen Malerbetrieb mit 20.000 Euro Jahresumsatz, hauptsächlich Aufträge für Privatpersonen.
B2C-Umsätze: Seine Rechnungen an Privatpersonen sind auch nach 2028 nicht von der E-Rechnungs-Pflicht betroffen.
B2B-Umsätze: Für die wenigen Aufträge von Hausverwaltungen oder Firmen muss Thomas ab 2028 E-Rechnungen ausstellen.
Lösung: Thomas nutzt eine einfache Software, die sowohl normale PDF- als auch E-Rechnungen erstellen kann.
Nein, nicht sofort. Sie können bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers). Ab 01.01.2028 müssen alle B2B-Rechnungen als E-Rechnung erstellt werden.
Ja, die Empfangspflicht gilt ab 01.01.2025 für alle Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer. Sie müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Nein. Für den Empfang reichen kostenlose Viewer. Für die Ausstellung gibt es günstige Cloud-Lösungen ab etwa 10-15 Euro pro Monat. Viele Anbieter haben spezielle Tarife für Kleinunternehmer.
Ja, der Hinweis "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" muss auch in E-Rechnungen enthalten sein. Gute Software fügt diesen automatisch ein.
Wenn Sie ab 2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren Sie Geschäftsverluste, da Ihre Lieferanten verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Zudem können Bußgelder drohen.
Nein, Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind von der E-Rechnungs-Pflicht ausgenommen. Sie können diese auch nach 2028 als Papierrechnung oder normales PDF ausstellen.