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Hinweis zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bitte fügen Sie folgenden Hinweis auf Ihrer Rechnung hinzu:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Achtung bei Mischumsätzen: Ärztlich verordnete therapeutische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. 💡 Wichtiger Tipp: Wenn Sie zusätzlich Wellness-Leistungen (ohne Rezept) anbieten oder Produkte/Hilfsmittel verkaufen, nutzen Sie bitte oben den Rechner im Modus 'Regelbesteuerung', um die gesetzliche Mehrwertsteuer (19% oder 7%) für diesen Teil der Rechnung korrekt zu berechnen!
Achten Sie auf die korrekte Leistungsbeschreibung: ICD-10- oder OPS-Codes (bei ärztlichen Leistungen) oder eine genaue Tätigkeitsbeschreibung sind für die Abrechnung mit Krankenkassen und Privatpatienten unerlässlich.
Diese Vorlage entspricht der deutschen DIN 5008 Norm für Geschäftskorrespondenz. Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Daten.
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ℹ️ Als Physiotherapeut sind Sie weniger betroffen!
Die E-Rechnungs-Pflicht ab 2025/2027 betrifft hauptsächlich B2B-Geschäfte (Rechnungen an andere Unternehmen). Wenn Sie überwiegend an Privatkunden verkaufen, können Sie weiterhin klassische Rechnungen nutzen.
Falls Sie auch an Unternehmen verkaufen, sollten Sie sich frühzeitig mit E-Rechnungs-Software vertraut machen. So vermeiden Sie Stress ab 2027.
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Hinweis: Diese Vorlage ist für Privatkunden weiterhin verwendbar. Prüfen Sie individuell, ob Sie B2B-Geschäfte haben.