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Hinweis zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bitte fügen Sie folgenden Hinweis auf Ihrer Rechnung hinzu:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Als Fliesenleger sollten Sie auf der Rechnung stets den verwendeten Fliesentyp (z. B. Feinsteinzeug, Keramik) sowie das Verlegemuster (Diagonal, Verbund) dokumentieren, da dies im Schadensfall als Leistungsnachweis dient.
Denken Sie daran, Abdichtungsarbeiten (z. B. Verbundabdichtung nach DIN 18534) als separate Position auszuweisen – diese sind oft von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers umfasst.
Diese Vorlage entspricht der deutschen DIN 5008 Norm für Geschäftskorrespondenz. Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Daten.
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⚠️ Achtung: E-Rechnung wird für B2B-Geschäfte in Deutschland Pflicht!
Als Fliesenleger sind Sie von der neuen E-Rechnungs-Pflicht betroffen, wenn Sie Leistungen an andere Unternehmen (B2B) erbringen. Eine reine PDF-Datei gilt nicht als E-Rechnung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.
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Hinweis: Diese Vorlage ist für Privatkunden (B2C) weiterhin verwendbar. Für B2B-Rechnungen gelten die gesetzlichen E-Rechnungs-Anforderungen.