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Hinweis zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bitte fügen Sie folgenden Hinweis auf Ihrer Rechnung hinzu:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Für Ernährungsberater ist zu prüfen, ob die erbrachte Leistung als Präventionskurs nach § 20 SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt ist. In diesem Fall greift die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG.
Wichtig für die Abrechnung: Achten Sie bei erstattungsfähigen Kursen darauf, die von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) vergebene Kurs-ID direkt in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Nur so können Ihre Teilnehmer die Rechnung erfolgreich bei ihrer Krankenkasse zur Teilerstattung einreichen.
Diese Vorlage entspricht der deutschen DIN 5008 Norm für Geschäftskorrespondenz. Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Daten.
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ℹ️ Als Ernährungsberater sind Sie weniger betroffen!
Die E-Rechnungs-Pflicht ab 2025/2027 betrifft hauptsächlich B2B-Geschäfte (Rechnungen an andere Unternehmen). Wenn Sie überwiegend an Privatkunden verkaufen, können Sie weiterhin klassische Rechnungen nutzen.
Falls Sie auch an Unternehmen verkaufen, sollten Sie sich frühzeitig mit E-Rechnungs-Software vertraut machen. So vermeiden Sie Stress ab 2027.
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Hinweis: Diese Vorlage ist für Privatkunden weiterhin verwendbar. Prüfen Sie individuell, ob Sie B2B-Geschäfte haben.