Kurzantwort
Was muss eine Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)-Rechnung enthalten?
Stand: Juni 2026. Allgemeine Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Schnellorientierung
Was eine Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)-Rechnung braucht
Neben den allgemeinen Rechnungsangaben gelten für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) branchenspezifische Anforderungen. Ihre Rechnung sollte nachvollziehbar zeigen, welche Leistungen erbracht wurden.
Assistenzleistungen in der Zahnarztpraxis
Prophylaxe- und Hygieneunterstützung
Praxisorganisation und Patientenbetreuung
ℹ️ Expertentipps für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
- ✅ Rechnungen müssen gemäß § 14 UStG alle Pflichtangaben enthalten
- ✅ Keine automatische Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG: ZFA-Leistungen sind nur im Rahmen einer zahnärztlichen Heilbehandlung und unter Verantwortung der Zahnarztpraxis einzuordnen
- ✅ Bei Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich
- ✅ Aufbewahrungspflicht für Rechnungen beträgt 8 Jahre
- ✅ Aufbewahrungspflicht: Rechnungen müssen gemäß § 14b UStG 8 Jahre aufbewahrt werden.
Rechenhilfe
Umsatzsteuer zum Honorar berechnen
Berechnet nur die Umsatzsteuer.
Hinweis zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bitte fügen Sie folgenden Hinweis auf Ihrer Rechnung hinzu:
"Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Kopierbare Vorlage
Muster einer Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)-Rechnung
Das Beispiel zeigt den Aufbau. Ersetzen Sie alle Werte und prüfen Sie die Angaben für Ihren konkreten Fall.
Elektronische Rechnung
Brauchen Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) eine E-Rechnung?
Weniger dringlich im Alltag. Als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) arbeiten Sie überwiegend mit Privatkund:innen. Für rein private Rechnungen ist die E-Rechnung in der Regel nicht das zentrale Thema; prüfen Sie aber mögliche B2B-Aufträge separat.
B2B-Rechnungen: XRechnung oder ein zulässiges ZUGFeRD-Format frühzeitig einplanen.
Privatkund:innen: Für rein private Rechnungen ist die E-Rechnung in der Regel nicht der maßgebliche Fall.
Übergang: Die gesetzlichen Übergangsfristen sollten Sie bei der Einführung einplanen.
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E-Rechnungen mit FastBill vorbereiten
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Weitere Hilfen
Rechnung, E-Rechnung und Software richtig einordnen
Diese weiterführenden Seiten helfen bei Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, E-Rechnung und der Auswahl einer passenden Rechnungssoftware.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zur Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)-Rechnung
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
Nach § 14 UStG muss eine Rechnung u.a. vollständigen Namen und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt und Steuersatz enthalten.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Ja, wenn Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Sie weisen dann keine Umsatzsteuer aus.
Sind selbstständige ZFA-Leistungen automatisch umsatzsteuerfrei?
Nein. Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nicht automatisch allein wegen der Berufsbezeichnung ZFA. Selbstständig abgerechnete Assistenz-, Organisations- oder Praxisdienstleistungen sind regelmäßig steuerpflichtig, sofern keine besondere steuerfreie Heilbehandlung im konkreten Einzelfall vorliegt.
Was muss ich bei grenzüberschreitenden Leistungen beachten?
Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gilt oft das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG). Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer in seinem Land.